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§ 26 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 LSÜG – Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen

  1. 1.
    für den personellen Geheimschutz von der obersten Landesbehörde, die für die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle zuständig ist, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben will,
  2. 2.
    für den personellen Sabotageschutz vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Landesbehörde die Aufgaben wahrnimmt.

Die Entscheidung nach § 4 Abs. 5 trifft das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde.

(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.