§ 25 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen
§ 25 LSÜG – Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die für Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen anzuwendenden Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.