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§ 21 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LSÜG – Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person, die Aktenfundstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, in Dateien verarbeiten. Die Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und die Aktenfundstelle dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden.