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§ 20 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LSÜG – Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Nimmt die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, sie in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Über die Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind

  1. 1.
    bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung zu den in Absatz 2 genannten Fristen,
  2. 2.
    bei den übrigen Überprüfungsarten und den in § 4 Abs. 4 genannten Personen nach Ablauf von zehn Jahren

zu vernichten.