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§ 19 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 LSÜG – Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie amtlich oder glaubhaft und für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.
    Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, Änderungen und Beendigung,
  2. 2.
    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
  3. 3.
    Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. 4.
    Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen

sowie tatsächliche Anhaltspunkte für

  1. 5.
    Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  2. 6.
    geistige oder seelische Störungen sowie Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, der mitwirkenden Behörde die Nichtaufnahme oder das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und Änderungen nach Satz 2 Nr. 3 unverzüglich mitzuteilen; Informationen nach Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind mitzuteilen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(3) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. 1.
    Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  2. 2.
    Mitteilungen der zuständigen Stelle nach Absatz 2 Satz 3.

Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Sicherheitserklärung ist sowohl Bestandteil der Sicherheitsakte als auch der Sicherheitsüberprüfungsakte.

(5) Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten sind keine Personalakten. Sie sind gesondert zu führen und dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden. Wechselt die betroffene Person die Dienststelle oder den Dienstherrn, ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Wechselt die mitwirkende Behörde, ist auf Anforderung die Sicherheitsüberprüfungsakte an die nunmehr zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.