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§ 15 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Sicherheitsüberprüfung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LSÜG – Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die mitwirkende Behörde unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Maßnahmen. Liegt ein Sicherheitsrisiko vor, teilt sie die Gründe und ihre Bewertung mit. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber sicherheitserheblich sind und nicht durch Maßnahmen nach § 14 Abs. 5 ausgeräumt werden konnten. Bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahme, der eigenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung ab, teilt sie dies der betroffenen Person unter Angabe der Gründe mit.