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§ 30 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 LSÜG – Übergangsbestimmungen

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Wiederholungsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung, die erste Aktualisierung gemäß § 20 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung durchzuführen.

(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.