§ 30 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 LSÜG – Übergangsbestimmungen
(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Wiederholungsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung, die erste Aktualisierung gemäß § 20 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung durchzuführen.
(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.