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§ 29 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Reisebeschränkungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 LSÜG – Anzeigepflicht, Befugnisse der zuständigen Stelle

Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, können verpflichtet werden, Reisen in oder durch Staaten, in denen nach Feststellung der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen waren oder sind, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen. Die zuständige Stelle wird ermächtigt, den Personenkreis und das Verfahren über die mögliche Anordnung von Reisebeschränkungen in einer Dienstvorschrift oder bei einer nicht öffentlichen Stelle in einer vertraglichen Vereinbarung mit dieser zu regeln.