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§ 21 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 4 – Datenverarbeitung

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LSÜG – Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von den Daten verarbeitenden Stellen für Zwecke des Geheimschutzes und die Bekämpfung von erheblichen Straftaten oder die Abwehr erheblicher Gefahren für das Gemeinwohl oder die öffentliche Sicherheit sowie des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes genutzt und übermittelt werden; ferner ist die Nutzung und Übermittlung für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zulässig. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für disziplinarrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen nutzen und übermitteln, soweit dies aus Gründen des Geheimschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten über die in Satz 1 genannten Zwecke hinaus nutzen und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der ihr gemäß § 5 LVerfSchG obliegenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.

(2) Die Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Stellen, denen personenbezogene Daten von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind; soweit es sich um ausländische öffentliche Stellen handelt, findet § 14 Abs. 5 LVerfSchG Anwendung. Nicht öffentliche Stellen sind darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke verarbeitet werden dürfen, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind.