§ 18 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 3 – Befugnisse und Maßnahmen
§ 18 LSÜG – Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlender Auskunft auf eine Anfrage nach § 15 Abs. 3 und 4, kann die zuständige Stelle abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 der betroffenen Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zuweisen, wenn die mitwirkende Behörde zumindest
- 1.bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung vorliegender Erkenntnisse bewertet hat oder
- 2.
(2) Die vorläufige Zuweisung ist im Benehmen mit der mitwirkenden Behörde zu befristen.
(3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.