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§ 18 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 3 – Befugnisse und Maßnahmen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LSÜG – Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlender Auskunft auf eine Anfrage nach § 15 Abs. 3 und 4, kann die zuständige Stelle abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 der betroffenen Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zuweisen, wenn die mitwirkende Behörde zumindest

  1. 1.
    bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung vorliegender Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. 2.
    bei den Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(2) Die vorläufige Zuweisung ist im Benehmen mit der mitwirkenden Behörde zu befristen.

(3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.