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§ 14 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 3 – Befugnisse und Maßnahmen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LSÜG – Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben

  1. 1.

    Namen, auch frühere, Vornamen, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,

  3. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache,

  4. 4.

    Familienstand, Lebenspartnerschaft,

  5. 5.

    Wohnungen und Aufenthalte seit Vollendung des 18. Lebensjahres

    1. a)

      im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

    2. b)

      im übrigen Inland und im Ausland, jeweils von längerer Dauer als zwei Monate,

  6. 6.

    Berufe,

  7. 7.

    Beschäftigungsstellen und entsprechende Zeiten,

  8. 8.

    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache, Verwandtschaftsgrad oder sonstiger Grund des Zusammenlebens),

  9. 9.

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, laufende und die der vergangenen fünf Jahre, und Angaben darüber, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

  10. 10.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

  11. 11.

    Beziehungen, auch frühere, zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes,

  12. 12.

    Strafverfahren, laufende und frühere,

  13. 13.

    Disziplinarverfahren, laufende und frühere,

  14. 14.

    Wohnungen und Aufenthalte bis zu einer Dauer von zwei Monaten und Reisen, jeweils seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in Staaten, in denen nach Feststellung der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen waren oder sind,

  15. 15.

    nahe Angehörige in den in Nummer 14 genannten Staaten sowie sonstige Beziehungen zu diesen Staaten,

  16. 16.

    Reisen in sonstige Länder in Zeiten, in denen sich ein Wohnsitz im ehemaligen kommunistischen Machtbereich befand,

  17. 17.

    frühere Sicherheitsüberprüfungen als betroffene oder einbezogene Person,

    sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 zusätzlich

  18. 18.

    Eltern, auch Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache, und Wohnung),

  19. 19.

    Ausbildungs-, Wehr- oder Zivildienststellen und entsprechende Zeiten,

  20. 20.

    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

  21. 21.

    zwei geeignete Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Anschriften und Bezug zur betroffenen Person),

    sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 12 zusätzlich

  22. 22.

    drei geeignete Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Telefonnummern sowie Art und Dauer der Bekanntschaft).

Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 ist den Erklärungen ein aktuelles Lichtbild beizufügen. In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 sind nur die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Daten sowie die derzeitige Hauptwohnung und die derzeitige Beschäftigungsstelle anzugeben.

(2) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 genannten Daten auch zur Ehefrau oder zum Ehemann oder zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner anzugeben. Wird die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zu deren oder dessen Person zusätzlich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9, 12, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.

(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnungen seit der Geburt und die Geschwister (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache, und Wohnung) anzugeben.

(4) § 8 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.