Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 3 – Befugnisse und Maßnahmen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 LSÜG – Allgemeine Befugnisse

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und die sonstigen nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen.

(2) Sollen durch die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung personenbezogene Daten nach diesem Gesetz erhoben werden, dürfen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten angegeben werden. § 16 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.