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§ 1 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSÜG – Anwendungsbereich und Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und die Zugangsbefugnis zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko besteht (Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Maßnahme darf insbesondere nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.