§ 29 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen
§ 29 LSÜG – Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung
Abweichend von § 18 Absatz 1 leitet die nicht-öffentliche Stelle der betroffenen Person ihre Sicherheitserklärung auf Anforderung der zuständigen Stelle zu und prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 18 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.