Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 23 LSÜG – Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. In Akten ist dies zu vermerken. Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in Akten zu vermerken oder in Dateien auf sonstige Weise festzuhalten. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich in diesen Fällen jeweils gegenseitig zu unterrichten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle

    1. a)

      innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat,

    2. b)

      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    von der mitwirkenden Behörde

    1. a)

      bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,

    2. b)

      bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 und 2 genutzt und übermittelt werden,

    3. c)

      bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

    4. d)

      bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich in diesem Falle jeweils gegenseitig zu unterrichten.

(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn

  1. 1.

    die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,

  2. 2.

    ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind,

  3. 3.

    beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

  4. 4.

    Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich von der Einschränkung der Verarbeitung gegenseitig zu unterrichten.