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Art. 60 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 60 LStVG – Fortbestand alten Verordnungsrechts

(1) 1Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen orts-, distrikts-, bezirks-, kreis- und oberpolizeilichen Vorschriften sowie die anderen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Vorschriften des Landesrechts, deren Übertretung mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, treten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung zwanzig Jahre nach dem Tag ihres In-Kraft-Tretens, frühestens jedoch am 31. Dezember 1960, außer Kraft, wenn sie nicht aus einem anderen Grund ihre Geltung vorher verlieren. 2Bis zu ihrem Außer-Kraft-Treten gilt Art. 49.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.
    für Vorschriften, die auf einer fortgeltenden Ermächtigung des Bundesrechts beruhen,
  2. 2.
    für Satzungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke,
  3. 3.
    für Anordnungen durch amtliche Verkehrszeichen,
  4. 4.
    für Rechtsvorschriften, die auf dem Naturschutzrecht beruhen.