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Art. 56 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 56 LStVG – Zuständigkeit für gemeindefreie Gebiete

(1) Für die im Kreisgebiet gelegenen gemeindefreien Gebiete können die Landkreise Verordnungen in den gleichen Fällen erlassen, in denen die Gemeinden zum Erlass von Gemeindeverordnungen ermächtigt sind.

(2) 1Soweit die Gemeinden zu einer Erlaubnis, zu Anordnungen für den Einzelfall oder zu sonstigen Maßnahmen ermächtigt oder verpflichtet sind, treten in gemeindefreien Gebieten die Landsratsämter an die Stelle der Gemeinden. 2Das gilt sinngemäß für Anzeigen, die an die Gemeinde zu richten sind.