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§ 7 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 1. Abschnitt – Planung

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LStrG – Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die vom Beginn des fünften Jahres entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 9.

(3) Zur Sicherung der Planung von Straßen kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen. Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Festlegung wird auf höchstens zwei Jahre befristet. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer wird auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 angerechnet.

(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Planungsgebiete werden in Karten, die bei den Verwaltungen der betroffenen Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht ausgelegt werden, kenntlich gemacht.

(5) Die oberste Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für das Verfahren gilt die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG, der mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:

  1. 1.

    Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form den Eingang des Antrags. Sie prüft binnen einer Frist von drei Wochen nach Eingang des Antrags, ob dieser hinreichend bestimmt ist und alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen (Vollständigkeitsprüfungsfrist). Unterbleibt eine Nachforderung nach Satz 4, so beginnt die dreimonatige Genehmigungsfrist, unbeschadet der Vollständigkeit der Unterlagen, mit Eingang des Antrags. Eine Nachforderung liegt vor, wenn die zuständige Behörde innerhalb der Vollständigkeitsprüfungsfrist eine Aufforderung zur Präzisierung des Antrags oder zur Nachreichung von entscheidungserheblichen Unterlagen zur Post aufgibt oder in elektronischer Form absendet. Wird der Nachforderung entsprochen, bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form, dass der Antrag hinreichend bestimmt ist und alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen; in diesem Fall beginnt die dreimonatige Genehmigungsfrist mit Eingang der nachgeforderten Unterlagen.

  2. 2.

    Berührt die beantragte Genehmigung Rechte Dritter oder erfordert sie eine nach Landesrecht vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Beteiligungen ein.

  3. 3.

    Erfordert die beantragte Genehmigung eine nach Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde unverzüglich die andere Behörde um die erforderliche Mitwirkung; hierbei können die zur Mitwirkung benötigten personenbezogenen Daten übermittelt werden. Die Mitwirkung gilt als vorgenommen, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird und nicht ausnahmsweise eine Fristverlängerung nach Satz 3 gewährt wurde. Die zuständige Behörde soll die Frist nach Satz 2 auf begründeten Antrag der anderen Behörde verlängern.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.