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§ 52 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen → 1. Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LStrG – Vorschriften zum Schutze der Straße

(1) Es ist verboten,

  1. 1.
    auf den nicht befahrbaren, unbefestigten Seitenstreifen, Böschungen oder in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder zu treiben,
  2. 2.
    auf den Straßen Gegenstände so zu befördern, dass dadurch die Straße beschädigt werden kann,
  3. 3.
    Ackergeräte so zu verwenden, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann,
  4. 4.
    auf die Straßen Flüssigkeiten oder sonstige Stoffe abzuleiten, durch die der Straßenkörper oder die der Entwässerung der Straße dienenden Anlagen beschädigt werden können,
  5. 5.
    in den Gräben den Wasserablauf zu hemmen.

(2) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.