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§ 40 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 1. Abschnitt – Gebrauch der Straße

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LStrG – Verunreinigung

(1) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich, beispielsweise durch Öl oder andere wassergefährdende Stoffe, verunreinigt, hat die Verunreinigung unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten ohne Aufforderung unverzüglich vollständig zu beseitigen; anderenfalls kann die Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten im Sinne dieses Gesetzes und von Bundesstraßen auch die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Bei Gefahr im Verzug können die nach Satz 1 Halbsatz 2 zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn nicht abgewartet werden kann, bis eine nach Satz 1 Halbsatz 1 pflichtige Person die Maßnahmen trifft. § 6 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festlegen; das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.

(2) Zufahrten und Einmündungen öffentlicher Straßen in Landes- oder Kreisstraßen, von denen eine besondere Verschmutzungsgefahr ausgeht, sind auf eine Länge von 30 m zu befestigen; dies gilt auch für Zufahrten und Einmündungen in Bundesstraßen.