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§ 35 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 1. Abschnitt – Gebrauch der Straße

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LStrG – Beschränkung des Gemeingebrauchs

(1) Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörde beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße verläuft, sind zu unterrichten.

(2) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Landes- oder Kreisstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße oder des Ersatzweges selbst übernimmt.