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§ 33 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 5. Abschnitt – Eigentum an öffentlichen Straßen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LStrG – Erwerb und Ausübung des Eigentumsrechts

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen sind, so stehen ihm die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfange zu, in dem die Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs es erfordern.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zu Stande, so können der Eigentümer, ein sonst dinglich Berechtigter oder der Träger der Straßenbaulast die Übernahme der Grundstücke im Wege der Enteignung verlangen. Der Eigentümer und der sonst dinglich Berechtigte sind für die Zeit der Inanspruchnahme der Grundstücke nach Absatz 1 angemessen zu entschädigen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, solange der Träger der Straßenbaulast auf Grund einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Dienstbarkeit oder eines sonstigen dinglichen Rechts zur Benutzung des Grundstückes berechtigt ist.