§ 30 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 4. Abschnitt – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 30 LStrG – Entnahmen und Ablagerungen
Werden Landschaftsteile durch Entnahme von Baustoffen oder Ablagerungen zum Straßenbau nicht verwendeter Massen verändert, sind sie nach Abschluss der Arbeiten oder bei längerer Arbeitsdauer Zug um Zug nach Möglichkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen oder durch erdbauliche Gestaltung, Bepflanzung oder Einsaat wieder in die Landschaft einzugliedern.