§ 29 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 4. Abschnitt – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 29 LStrG – Pflanzungen
(1) Die Bepflanzung und Einsaat des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sind ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten.
(2) Die Straßenanlieger haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung zu dulden. § 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.