§ 24 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 4. Abschnitt – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 24 LStrG – Anlagen der Außenwerbung
Die §§ 22 und 23 gelten auch für Anlagen der Außenwerbung aller Art an Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. An Brücken außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.