Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20a LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 3. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 20a LStrG – Bau und Änderung von Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dabei Kreuzungen mit Gewässern (z.B. Brücken, Unterführungen, Durchlässe) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.

(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dabei Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so ist § 72 LWG anzuwenden.

(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen verlegt, sodass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(4) Ist die Änderung einer bestehenden Kreuzung erforderlich, um nicht vertretbare Überschwemmungen, die durch das Vorhandensein der Straße bedingt sind, zu vermeiden, trägt der Träger der Straßenbaulast die Kosten; das gilt nicht, soweit die Änderung der Kreuzung erst durch den Ausbau des Gewässers oberhalb der Kreuzung erforderlich wird.

(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zu Stande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für das Gewässer zuständigen Behörde in der straßenrechtlichen Planfeststellung, im Falle des Absatzes 3 einvernehmlich in der straßen-rechtlichen und in der wasserrechtlichen Planfestellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zu Stande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.