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§ 2 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

 

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LStrG – Funktion der öffentlichen Straßen

Die öffentlichen Straßen haben den Bedürfnissen des überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehrs zu entsprechen.