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§ 12 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LStiftG
Referenz: 401-1

§ 12 LStiftG – Kirchliche Stiftungen

(1) Eine von der Kirche errichtete kirchliche Stiftung ist auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Kirchenbehörde die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet erscheint, der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet und das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt. Eine nicht von der Kirche errichtete kirchliche Stiftung ist mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde nach Maßgabe des Satzes 1 ebenfalls als rechtsfähige kirchliche Stiftung anzuerkennen.

(2) Hat das zuständige Organ einer kirchlichen Stiftung eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, eine sonstige Änderung der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschlossen und hat die zuständige Kirchenbehörde hierzu ihre vorherige Zustimmung erteilt, so ist diese Entscheidung durch die Stiftungsbehörde auf Antrag anzuerkennen.

(3) Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht nach § 9.

(4) Ist bei einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Person oder Stelle nicht bestimmt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung an die jeweilige Kirche.