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§ 17 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LStatG M-V – Statistische Geheimhaltung

(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen geheim zu halten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung gilt nicht für

  1. 1.
    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
  2. 2.
    Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
  3. 3.
    Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 18 und § 19 Abs. 3 oder einer anderen Rechtsvorschrift sind.