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§ 8 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 LStatG – Kommunalstatistik

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Statistiken durchführen, soweit die benötigten statistischen Angaben nicht beim Statistischen Landesamt zur Verfügung stehen (Kommunalstatistik).

(2) Kommunalstatistiken werden

  1. 1.
    durch Satzung geregelt oder
  2. 2.
    durch die Verwaltung angeordnet.

(3) Eine Satzung ist erforderlich, wenn Sachverhalte auf Grund einer Auskunftspflicht erhoben oder mit Personenbezug aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden. Satzungen dürfen nur erlassen werden, wenn die Durchführung der Statistik zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist, die Belastung der Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck steht und das Benehmen mit dem Statistischen Landesamt hergestellt ist.

(4) Die Durchführung von Kommunalstatistiken ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 2 und 3 erfüllt sind; das Gleiche gilt, wenn die Übermittlung von Einzelangaben an Gemeinden oder Gemeindeverbände durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist.