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§ 4 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 LStatG – Zuständigkeiten

(1) Das Statistische Landesamt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind. Soweit diese Aufgaben nach Absatz 2 übertragen sind, ist das Statistische Landesamt Fachaufsichtsbehörde.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Durchführung von statistischen Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a die Aufgaben der Erhebungsstelle ganz oder teilweise auf

  1. 1.
    die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder
  2. 2.
    die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung

zu übertragen.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 BStatG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltung, wenn die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit oder aus Anlass der Durchführung von nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben begangen worden ist; im Übrigen das Statistische Landesamt.

(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 3 als Auftragsangelegenheit wahr.