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§ 2 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 LStatG – Statistisches Landesamt

(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. 1.

    Bundes- und Landesstatistiken

    1. a)

      methodisch und organisatorisch vorzubereiten oder bei deren Vorbereitung mitzuwirken,

    2. b)

      zu erheben und in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung aufzubereiten,

    3. c)

      auszuwerten und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen;

  2. 2.

    die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der statistischen Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu beraten und in deren Auftrag im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport Daten aus dem Verwaltungsvollzug statistisch aufzubereiten;

  3. 3.

    Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aufzustellen und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen;

  4. 4.

    Prognose- und Modellrechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke durchzuführen;

  5. 5.

    statistische Informationssysteme zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Landes mitzuwirken. Das Gleiche gilt, soweit das Land in entsprechende Vorhaben außerhalb der Landesverwaltung eingeschaltet wird;

  6. 6.

    die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der statistischen Verwendung von verfügbaren statistischen Daten zu beraten und zu unterstützen;

  7. 7.

    zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung für Zwecke der amtlichen Statistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen des Landes zur Automation von Verwaltungsvorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken. Das Gleiche gilt, soweit das Land in entsprechende Vorhaben außerhalb der Landesverwaltung eingeschaltet wird;

  8. 8.

    die Behörden des Landes bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung, Bereitstellung oder Auswertung statistischer Daten zu beraten sowie im Auftrage von obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der amtlichen Statistik Forschungsaufträge auszuführen und Gutachten zu erstellen;

  9. 9.

    bei der Durchführung von Wahlen mitzuwirken;

  10. 10.

    sonstige ihm im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Soweit dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, sind die statistischen Aufgaben von den anderen Aufgaben zu trennen.

(3) Das Statistische Landesamt führt seine Aufgaben auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.