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§ 5 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 5 LStatG – Vergabe statistischer Arbeiten

Das Statistische Landesamt und die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, der Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände mit kommunalen Statistikstellen können einzelne Arbeiten bei der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.