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§ 3 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 3 LStatG – Statistisches Landesamt

(1) Das statistische Landesamt ist eine Landesoberbehörden im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. 1.

    EG-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, soweit in § 10 oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EG- und Bundesstatistiken mitzuwirken,

  3. 3.

    das Landesinformationssystem zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,

  4. 4.

    Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,

  5. 5.

    wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium vorzunehmen,

  6. 6.

    auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,

  7. 7.

    die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, den Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,

  8. 8.

    an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,

  9. 9.

    sonstige durch Rechtsvorschrift oder die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.