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§ 21 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 21 LStatG – Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Bereits bestehende Statistiken, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift oder von einer obersten Landesbehörde anzuordnen sind, können bis zu zwei Jahren nach In- Kraft- Treten dieses Gesetzes ohne eine solche Rechtsgrundlage weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Zur örtlichen Durchführung der Erhebungen nach dem Gesetz über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 953) kann das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf Antrag einer Gemeinde bei dieser die Einrichtung einer örtlichen Erhebungsstelle anordnen. Einrichtung und Auflösung der Erhebungsstelle sind von der Gemeinde ortsüblich bekannt zu geben. Die örtlichen Erhebungsstellen nehmen die Aufgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wahr. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Statistischen Landesamtes als oberer und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberster Fachaufsichtsbehörde.