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§ 18 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 18 LStatG – Zugriffs- und Auskunftsrecht des Landtags

(1) Der Landtag hat das Recht des unmittelbaren Zugriffs auf Daten, die im Landesinformationssystem gespeichert sind. Das Zugriffsrecht kann auch vom Präsidenten, von der Fraktionen, den Ausschüssen und einzelnen Mitgliedern des Landtags in Anspruch genommen werden.

(2) Der Landtag, der Landtagspräsident und die Fraktionen des Landtags können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten von der Landesregierung Auskünfte auf Grund von Dateien verlangen, die von den staatlichen Behörden in automatisierter Form geführt werden, soweit Programme zur Auswertung vorhanden sind. Der Landtag kann durch seinen Präsidenten von der Landesregierung Auskünfte über die bestehenden Dateien verlangen, auf die sich das Auskunftsrecht erstreckt.