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§ 17 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 17 LStatG – Landesinformationssystem

(1) Das Landesinformationssystem hat die Aufgabe, Daten und Auswertungsmethoden für Zwecke der Planung, Entscheidung und Entscheidungskontrolle im öffentlichen Bereich bereitzustellen und der allgemeinen Nutzung zugänglich zu machen.

(2) Inhalt des Landesinformationssystems sind Abzüge von Datenbeständen staatlicher Stellen. Die Aufnahme von Daten anderer Stellen in das Landesinformationssystem und die Vermittlung von Daten aus anderen Systemen ist zulässig, wenn diese Stellen einwilligen oder wenn die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben werden oder allgemein zugänglich sind. Personenbezogene Daten darf das Landesinformationssystem nur enthalten, wenn sie allgemein zugänglich sind.

(3) Bei der Auswahl der Daten und Auswertungsmethoden des Landesinformationssystems wird die Landesregierung vom Landesausschuss für Information beraten. Dem Landesausschuss für Information gehören je fünf Vertreter des Landtags und der Landesregierung an. Den Vorsitz führt die Finanzministerin beziehungsweise der Finanzminister.

(4) Die Regierung unterrichtet den Landtag über Art und Umfang der gespeicherten Daten. Der Landtag kann beschließen dass bestimmte Daten zusätzlich gespeichert werden. Die Landesregierung hat dem Beschluss zu entsprechen, es sei denn, dass sie feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist.

(5) Zugang zum Landesinformationssystem haben der Landtag, die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Nachbarschaftsverbände, die Regionalverbände sowie die kommunalen Landesverbände. Anderen Stellen und Personen kann Auskunft aus dem Landesinformationssystem erteilt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Benutzung und die Gebühren zu regeln.