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§ 16 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 16 LStatG – Unterrichtung

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. 1.

    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik.

  3. 3.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  4. 4.

    die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen

  5. 5.

    die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale

  6. 6.

    die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 12 Abs. 1, 4 und 5,

  7. 7.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,

  8. 8.

    die statistische Geheimhaltung,

  9. 9.

    die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,

  10. 10.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten

  11. 11.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Erhebung einer Landes- oder Kommunalstatistik verwendet werden,

  12. 12.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.