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§ 15 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 15 LStatG – Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken

(1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus EG-, Bundes- oder Landesstatistiken ist die Dienstanweisung nach § 9 Abs. 3 dem Statistischen Landesamt vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben, müssen unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischem Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.

(3) Für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zugrundeliegt. Entsprechendes gilt für Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden oder an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in den eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.

(4) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Die Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Statistischen Landesamt anzuzeigen.

(5) Die übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 Satz 2 Empfänger von Einzelangaben sind.

(6) Die Übermittlung auf Grund einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 2 und 4 ist vom Statistischen Landesamt nach Inhalt, Stelle, an die übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für kommunale Statistikstellen entsprechend.