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§ 1 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 1 LStatG – Grundsätze der amtlichen Statistik des Landes

Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und statistischen Geheimhaltung. Die für die amtliche Statistik des Landes erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegten Zwecken.