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§ 7 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LStatG – Maßnahmen zur Durchführung von Landesstatistiken

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistiken

  1. 1.
    zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
  2. 2.
    Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens, nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann auch zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

  1. 1.
    zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
  2. 2.
    Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.