§ 20 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin
2. Abschnitt II – Landesstatistiken
§ 20 LStatG – Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, Abs. 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsunterlagen in der vorgegebenen Form erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.