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§ 2 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt I – 1. Abschnitt I

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LStatG – Begriffe

(1) Die amtliche Statistik in Berlin umfasst alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins und von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Dazu gehören:

  1. 1.
    Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union),
  2. 2.
    Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
  3. 3.
    Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),
  4. 4.
    Statistiken, die durch Aufbereitung von Daten entstehen, die auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen Berlins anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Verwaltungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Behörden einschließlich Gerichtsverwaltungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe und Eigenbetriebe, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Teile davon.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(4) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.