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§ 10 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Landesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Der Name des Bezirks und des Ortsteils, die Blockseite und die Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale verarbeitet werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und Gitterzellen für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluss der jeweiligen Erhebung verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2, § 23 oder ein anderes Gesetz es zulassen.

(2) Der Name des Bezirks und des Ortsteils, die Blockseite und die Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale verarbeitet werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und Gitterzellen für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluss der jeweiligen Erhebung verarbeitet werden. Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Bezirks die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch und mindestens einen Hektar groß ist.