Gesetze

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§ 18 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LStatG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur organisatorischen und verfahrensmäßigen Sicherung der statistischen Geheimhaltung, erlässt der Senator für Inneres.