§ 16 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
§ 16 LStatG – Strafvorschrift
Wer Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.