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§ 10 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LStatG – Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Die für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen können andere Personen und Stellen mit Teilaufgaben beauftragen, sofern unter Berücksichtigung der Eignung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Statistik maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die für Erhebungsbeauftragte geltenden Vorschriften sind auf den Auftragnehmer und die von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Personen entsprechend anzuwenden.

(2) Behörden des Landes und der Gemeinden dürfen privaten oder öffentlichen Stellen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, deren Erledigung statistische Erhebungen oder die Auswertung von Angaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 erfordern, nur nach Anhörung des Statistischen Landesamtes und nur unter der Voraussetzung erteilen, dass dabei die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist. Vor der Auftragserteilung sind Art und Umfang der statistischen Erhebungen oder Auswertung mit dem Statistischen Landesamt abzustimmen. Können die benötigten Angaben vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt werden, darf der Auftrag insoweit nicht erteilt werden.