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§ 1 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LStatG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz für die Durchführung

    1. a)

      von Statistiken auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und

    2. b)

      von Statistiken des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung

    1. a)

      von Statistiken des Landes (Landesstatistiken) und

    2. b)

      von Statistiken der Gemeinden (Kommunalstatistiken),

  3. 3.

    für die Durchführung von Statistiken aus Daten, die bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen anfallen (Geschäftsstatistiken),

  4. 4.

    für das statistische Informationssystem des Landes (Statistische Datenbank).