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§ 8 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LStatG – Erhebungsbeauftragte

(1) Für die Erhebung von Statistiken können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Die Erhebungsbeauftragten unterliegen der Aufsicht und den Weisungen der Erhebungsstellen.

(2) Die Erhebungsbeauftragten müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit zu Lasten der Betroffenen genutzt werden.

(3) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die sie bei ihrer Tätigkeit gewinnen. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.

(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

(5) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sich die Erhebungsbeauftragten auszuweisen.