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§ 3 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LStatG – Landesstatistik

(1) Landesstatistiken, bei denen eine Auskunftspflicht (§ 11) vorgesehen ist, werden durch Gesetz angeordnet.

(2) Landesstatistiken, bei denen keine Auskunftspflicht vorgesehen ist, können durch Verordnung der Landesregierung angeordnet werden.

(3) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlich geführten Registern verwendet werden, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein auf Grund von anderen Rechtsvorschriften zu diesen Registern Zugang hat.

(4) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss den Zweck der Statistik, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.